Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Vermögens- und Immobilienreform (VIR).
Viele Menschen zahlen bewusst ihre Kirchensteuern im Vertrauen darauf und mit dem Wunsch, dass die Kirche sie sinnvoll und zum Wohl der Menschen einsetzt. Die Vermittlung von christlichen Tugenden ist eines der wesentlichen Anliegen, das insbesondere von Nicht-Kirchgängern immer wieder formuliert wird. Dies geschieht insbesondere in Kitas, Schulen, Jugendgruppen und Erwachsenenbildungsangeboten und nicht ausschließlich durch den Erhalt von Gebäuden. Daher soll es im Rahmen der Reform auch um neue Ansätze und zukunftsweisende Konzepte sowie Kooperationen – z.B. mit der evangelischen Kirche – gehen.
Mit den Vorgaben in der Rahmenordnung zur Vermögens- und Immobilienreform hat sich das Erzbistum Hamburg selbst verpflichtet, alle Ausgaben und Einnahmen jeweils einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Diese Tätigkeitsbereiche werden Aufgaben- und Ausgabenfelder genannt. Dazu zählen beispielsweise die Bereiche „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote", „Kita", „Schulen" oder „Beleg- und Ordenshäuser".
Die aktuelle wirtschaftliche Situation des Erzbistums kann auf der Homepage des Erzbistums in Form von Finanzberichten der einzelnen Körperschaften eingesehen werden. Die zukünftige wirtschaftliche Vorausschau für das Erzbistum beruht einerseits auf dem Freiburger Gutachten zur Prognose der Kirchensteuereinnahmen. Das Gutachten geht von einem inflationsbereinigten Rückgang um ca. -40 % bis 2060 aus, sofern sich die aktuellen Entwicklungen fortschreiben. Durch die Corona-Pandemie wird sich dieser Prozess vermutlich kurzfristig erheblich beschleunigen. Andererseits ist die wirtschaftliche Situation auch durch unser Handeln, durch neue Konzepte und Kooperationen bestimmt, die den sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst werden müssen. Hinzu kommt ein hoher Instandhaltungs- und Instandsetzungs- sowie Investitionsbedarf für die Immobilien auf allen Ebenden des Bistums. Viele Pfarreien weisen zudem strukturell defizitäre Haushalte auf.
Das Erzbistum Hamburg hat sich zu Beginn des Erneuerungsprozesses einen Pastoralen Orientierungsrahmen gegeben. Dieser zeichnet ein Kirchenbild einer missionarischen und vom Aufbruch geprägten Kirche in Beziehung.
Das bedeutet, dass wir als Kirche in der Gesellschaft sichtbar sein wollen und der Gottessuche Raum geben. Wir gehen zu den Menschen, die es schwer haben oder die in Not sind.
Der Erhalt bestimmter Strukturen oder Gebäude ist dafür nicht zwingend erforderlich und steht daher nicht im Zentrum. Die Betrachtung des Immobilienbestandes im Zuge der Vermögens- und Immobilienreform soll vor diesem Hintergrund erfolgen.
Gemäß der Rahmenordnung wird sich der prozentuale Anteil des Aufgaben- und Ausgabenfeldes „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" in den nächsten Jahren nicht verändern. Auch die Haushaltszuweisungen sollen auf einem prozentual gleichen Niveau gehalten werden.
Richtig ist aber auch, dass der Instandhaltungsstau von pfarreilichen Primärimmobilien innerhalb des Aufgaben- und Ausgabenfeldes „Pfarreien und pfarreiliche Pastoralangebote" finanziert werden soll, was nur über die Erträge (Renditen, Pachten und Verkaufserlöse) aus pfarreilichen Sekundärimmobilien geht.
Durch die strikte Trennung der VIR auf Ebene Pfarreien und Erzbistum, kommt es zu keiner Vermischung von Werten. Jedoch ist in beiden Bereichen das notwendige Ziel einer wirtschaftlich nachhaltigen Haushaltsführung zu beachten. Das Erzbistum wird als Investitionspartner von größeren Immobilienentwicklungen auftreten, die von der Pfarrei weder selbst finanziert noch aus Risikosicht getragen werden können. In solchen Investitionsprojekten wird es eine faire Lasten- und Renditeverteilung geben müssen.
In individualisierten Prozessen sollen nachhaltige Immobilienkonzepte entwickelt werden. Diese müssen den zukünftigen pastoralen Bedürfnissen sowie den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gerecht werden.
Das Immobilienkonzept einer Pfarrei muss dafür sorgen, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für alle Ausgaben auskömmlich sein müssen. Dazu zählt auch die Baurücklagenbildung für Primärimmobilien. Die Immobilienbestände der Pfarreien sind sehr unterschiedlich. Daher ist davon auszugehen, dass es in Sachen Immobilienabbau große Unterschiede geben wird.
Nach Genehmigung des pfarrlichen Immobilienkonzeptes werden alle deklarierten Sekundärimmobilien auf eine renditäre Entwicklungsfähigkeit hin überprüft. Dies geschieht im Einvernehmen zwischen der Pfarrei und dem Generalvikariat. Entwicklungsfähige Immobilien sollen zukünftig Rendite erwirtschaften. Nicht entwicklungsfähige Immobilien sollen vermietet, verpachtet (Erbbaurecht) oder verkauft werden, um die Investitionen für Primärimmobilien und Pastoralangebote einzusetzen.
Der gesamte Prozess zur Entscheidung in den Pfarreien soll transparent und öffentlich stattfinden, damit diese auch nachvollzogen werden kann. Die öffentliche Beteiligung ist Teil des Verfahrens.
rnDie Zustimmung des Erzbischofs zum pfarreilichen Immobilienkonzept ist die Voraussetzung dafür, dass in Primärimmobilien investiert werden darf und dass der Wirtschaftsrat bzw. seine Ausschüsse der Entwicklung einer Immobilie oder einem Verkauf zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist eine Konversion kirchenrechtlich nicht möglich.
Instandhaltungsmaßnahmen dienen der fortlaufenden Aufrechterhaltung des nutzungsgemäßen Zustandes einer Immobilie, während Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung bereits eingetretener Mängel bis hin zur Kernsanierung dienen. Das bedeutet, dass die Primärimmobilien zunächst in einen nutzungsgemäßen Zustand gebracht werden sollen, in dem die aufgelaufenen Mängel einmalig beseitigt werden. Dies wird je nach Immobilie ein anderer Aufwand sein. Anschließend dienen regelmäßige Instandhaltungsinvestitionen aus der Vorsorge dazu, das Gebäude in einem nutzungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Eine Profanierung (= Entweihung) wird dann notwendig, wenn ein Kirchengebäude nicht mehr für Gottesdienste verwendet wird und einer anderen, profanen Nutzung (Umnutzung, Abriss) zugeführt wird. Angeordnet wird eine Profanierung durch ein Dekret des Erzbischofs.
Im Rahmen des Vermögens- und Immobilienprozesses in den Pfarreien werden alle Immobilien begutachtet und in einem Konzept beschrieben. Kirchengebäude, die als Sekundärimmobilien eingeordnet werden, können profaniert werden. Zuerst beschließt der Kirchenvorstand die Profanierung des Kirchengebäudes. Anschließend entscheidet der Erzbischof über eine Profanierung nach Anhörung des Priesterrates.
Alle sakralen Gegenständige sind aus einer profanierten Kirche zeitnah zu entnehmen und einer anderen Kirche bzw. liturgischen Nutzung zu überführen. Dazu gehören u.a. Tabernakel, Taufbecken, Kreuzweg, Glocken oder auch die Orgel. Bei Fragen kann das Liturgiereferat kontaktiert werden.
Kirchengebäude können einer neuen Nutzung zugeführt werden. Dazu wird in einem vorgegebenen Prozess (siehe Rahmenordnung zur Vermögens- und Immobilienreform) geprüft, ob eine Sekundärimmobilie weiterentwickelt werden kann. Beispiele für eine neue Nutzung können ein Kindergarten, eine Schulturnhalle, ein Konzertsaal oder ein Gemeinschaftshaus sein. Die Arbeitshilfe „UMNUTZUNG VON KIRCHEN" der Deutschen Bischofskonferenz von 2003 stellt dafür Kriterien und Entscheidungshilfen bereit. Wenn das nicht möglich ist, kann die Sekundärimmobilie auch vermietet, verpachtet oder verkauft werden.
Eine Pfarrei wird sich in Zukunft nur noch so viele Immobilien leisten können, wie es der eigene Haushalt nachhaltig zulässt. Insofern kann es sein, dass Pfarreien, die ihren Immobilienbestand in den letzten Jahren reduziert haben, weniger Immobilien zu Sekundärimmobilien erklären müssen als andere.
Vorrangig will das Erzbistum in Kooperation mit den Pfarreien renditär entwicklungsfähige Immobilien entwickeln. Nur Immobilien, die nicht entwickelt werden können, sollen verkauft werden. Der Verkauf soll dann in einem gewissen zeitlichen Rahmen abgewickelt werden. Jedoch wird der zeitliche Rahmen so bemessen sein, dass es zu keinen Notverkäufen oder Verkäufen mit hohem Kaufpreisverlust kommt.
Die Vorbereitung der Reform und v.a. die Erarbeitung der Konzepte hat einige Zeit in Anspruch genommen. Alles ist sehr sorgfältig entwickelt worden. Das Verfahren zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien braucht zudem für eine gewisse Akzeptanz eine durchdachte Vorgehensweise. Bis zur Entscheidung werden keine Immobilien instandgesetzt. D.h. die wirtschaftliche Situation der Kirchen verschlechtert sich durch eine ordentliche Vorbereitung kaum.
Durch die intensive Vorbereitung vor Ort und einen pastoral gestützten Entscheidungsprozess soll erreicht werden, dass die Entscheidung eine hohe Akzeptanz hat und insofern auch für die zukünftige pastorale Arbeit nachhaltig ist. Gemäß der Rahmenordnung der VIR wird es nur einige wenige Ausnahmetatbestände geben, die das Vorziehen einer Entscheidung rechtfertigen. Dies könnte z. B. der Fall eines baulich abgängigen Gebäudes sein.
Hat eine Pfarrei im Rahmen des Prozesses ihr Immobilienkonzept aufgestellt und wurde dies vom Erzbischof genehmigt, kann sie sich ab diesem Zeitpunkt auf die Instandsetzung und Instandhaltung ihrer Primärimmobilien konzentrieren. Dies dürfte alle Beteiligten entlasten und neue wirtschaftliche Spielräume für pastorale Anliegen im Pfarreihaushalt schaffen.
Die Kirche lebt, durch Menschen. Wo sich Menschen im Geist Jesu versammeln, ist Kirche. Und dies kann an ganz unterschiedlichen Orten der Fall sein. Auch jetzt schon findet Gemeindeleben nicht nur in den Kirchen, sondern gerade unter der Woche in den Gemeindehäusern und Versammlungsräumen statt. Zukünftig könnten innovative hybride Immobilien entstehen, die verschiedene Bedürfnisse der Gemeinde erfüllen können. Als Christinnen und Christen lernen wir neu, selbst gastfreundlich zu sein und Gastfreundschaft anzunehmen (beispielweise durch Kooperationen mit den evangelischen Kirchen). Wir wollen auch neue Orte für Versammlungen und liturgische Feiern finden. Wir werden eigene Räume noch vielfältiger nutzen als bisher (z.B. Kitas, Schulen, Gemeindehäuser). Zukünftig werden wir Räume nicht allein besitzen, sondern sie mit anderen teilen oder gemeinsam nutzen.
Der Kirchenvorstand der Pfarrei beschließt, das Kirchengebäude zu profanieren und teilt diesen Beschluss dem Erzbischöflichen Generalvikariat mit. Der Priesterrat berät auf seiner nächsten Sitzung den Erzbischof, der anschließend entscheidet und ein sogenanntes Profanierungsdekret erstellt. Darin wird auch ein konkretes Datum zur Profanierung festgelegt. Das Dekret wird dem Kirchenvorstand übermittelt.
Am Tag der Profanierung verabschiedet sich die Pfarrei in einer letzten feierlichen Eucharistiefeier von ihrem Kirchengebäude. Am Ende dieses Gottesdienstes wird das Profanierungsdekret verlesen, das Allerheiligste aus der Kirche getragen und das Ewige Licht gelöscht. Die Reliquien werden aus dem Altar genommen und können mit weiteren Heiligenfiguren etc. in einer Prozession aus der Kirche getragen werden.
Sekundärimmobilien dürfen vorerst weiter genutzt werden bis eine Anschlussverwendung geklärt ist. Dies kann unter Umständen sogar einige Jahre dauern, da nicht alle Sekundärimmobilien im Erzbistum gleichzeitig entwickelt oder verpachtet bzw. verkauft werden können. Eine weitere Instandhaltung aus Kirchensteuermitteln wird aber in den meisten Fällen untersagt werden.
Nach welchen Prioritäten Liegenschaften entwickelt oder verkauft werden, ist Teil der Konkretisierung der Rahmenordnung. Wichtig ist, dass der Konversionsprozess bis 2028 weitgehend abgeschlossen sein soll.
Die Vermögens- und Immobilienreform wird auch auf diözesaner Ebene durchgeführt. Hierzu werden alle Immobilien innerhalb der Aufgaben- und Ausgabenfelder hinsichtlich der Bedarfe überprüft. Alle Bereiche des Erzbistums werden sich hier neu aufstellen müssen. Das könnte evtl. auch das Aus für einige Einrichtungen, wie z.B. Beleghäuser bedeuten.
Neben den Immobilienporträts wird es ein Simulationstool geben, mit dem die Pfarreien verschiedene pastoral sinnvolle und wirtschaftlich machbare Immobilienkonstellationen durchspielen können. Zudem wird den Pfarreien ein Muster-Ablaufplan zur Verfügung gestellt.
Ergänzt werden die Materialien durch eine/n fachliche/n sowie eine/n geistliche/n Prozessbegleiter/in welche/r die Pfarrei unterstützt und berät.
Im Frühjahr 2022 sind alle Pfarreien als Pastorale Räume gegründet. Bei der Entwicklung eines gemeinsamen Pastoralkonzepts werden pastorale Angebote erörtert und ggf. neue Schwerpunkte festgelegt. Hierbei werden auch alle Immobilien in den Blick genommen. Genau das soll auch im Rahmen der VIR passieren. Durch die Einrichtung des gemeinsamen Ausschusses und des designierten Kirchenvorstandes besteht auch für diese Gemeinden die Möglichkeit, schon früher an den neuen Konzepten zu arbeiten.
Erzbischof Stefan Heße hat in der Rahmenordnung einen transparenten und geistlichen Prozess vorgegeben. Dieser ist noch durch den Generalvikar und den Verwaltungsdirektor weiterzuentwickeln. In diesem Rahmen gestaltet die Pfarrei vor Ort den Entscheidungsprozess und entwickelt ein passendes Immobilienkonzept.
Grundsätzlich sind alle Immobilien einer Pfarrei in die Kategorien Primär- oder Sekundärimmobilie einzuordnen. Dies gilt auch für Kirchen. Kirchen sollten aber nur dann geschlossen und profaniert werden, wenn alle Möglichkeiten geprüft wurden und keine andere Alternative gefunden werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Unterhaltungskosten einer Kirche so hoch sind, dass sie die Pfarrei bei anderen wünschenswerten Pastoralangeboten einschränken.
In den kommenden Monaten wird die Rahmenordnung zur Vermögens- und Immobilienreform an vielen Stellen konkretisiert und die Phase zur Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien in den Pfarreien und auf der diözesanen Ebene vorbereitet.
Die Arbeitsphase, d.h. die tatsächliche Unterscheidung von Primär- und Sekundärimmobilien wird nach den Sommerferien 2021 beginnen und soll bis zum Ende des Jahres 2022 abgeschlossen sein.
Für Pfarreien, die sich bereits im Vorhinein mit ihrem Immobilienbestand auseinandersetzen möchten, steht ein Formular „Immobilienporträt" zur Aufnahme der eigenen Immobilien zur Verfügung. Mit ihm sollen alle Immobilien aus struktureller und pastoraler Sicht betrachtet und der geistliche Entscheidungsprozess vorbereitet werden.
Die bisherige Schlüsselzuweisung und die bisherigen Bauzuschüsse werden vollständig durch eine Haushaltszuweisung ersetzt. Dieser Wechsel tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Die deutlich vereinfachte Berechnung aus nur zwei Parametern (Katholikenzahl der Pfarrei und Quadratkilometer Festland der Pfarrei) ermöglicht es jedem Kirchenvorstand, die verfügbaren Mittel verlässlich zu prognostizieren und somit solide Planungen aufzustellen.
Darüber hinaus wird es keine weiteren Zuschüsse geben.
Die Durchführung eines geistlichen Prozesses soll helfen, die Wirkung des Geistes Gottes von den Wirkungen anderer Kräfte zu unterscheiden. Paulus sagt dazu: „[...] die Unterscheidung der Geister ist eine Gabe des Heiligen Geistes" (cf 1 Kor 12,10) und lässt sich an der Wirkung erkennen: „Die Frucht des Heiligen Geistes ist Liebe, Freude, Friede, Langmut, Freundlichkeit, Güte, Treue.[...]" (Galater 5). Diese Gabe befähigt uns zu unterscheiden, was sich in der gegebenen Situation allen Beteiligten als das Bessere, Weiterführende zeigt und was uns immer mehr zu Gott führt.
Erstmals für die Planung des Haushaltsjahres 2023 sollen alle Pfarreien eine Haushaltsplanung für 4 Jahre (also 2023 bis einschließlich 2026) erstellen. Dabei sind die Steigerungssätze für Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Die Steigerungssätze sollen die langfristigen Preisentwicklungen am Markt abbilden. Die Haushaltsplanung für das Jahr 2022 wird noch nach den bisherigen Vorgaben erfolgen.
Zwar wird das erstmalige Aufsetzen einer mittelfristigen Planung mit einem gewissen Mehraufwand verbunden sein, jedoch ermöglicht der mittelfristige Planungshorizont den Finanzverantwortlichen in der Pfarrei einen besseren Entscheidungs- und Handlungshorizont und unterstütz maßgeblich ein nachhaltiges Wirtschaften.
Die Instandhaltungsvorsorge ist, wie die weiteren Vorgaben, erstmals für die Planung des Jahres 2023 zu berücksichtigen (gem. Gesetz über pfarreiliche Haushaltsplanung und diözesane Haushaltszuweisung an Pfarreien (HPZG) vom 28.05.2021). Sollt eine Pfarrei bis zum Start der Haushaltsplanung im Herbst 2022 noch kein Immobilienkonzept beschlossen haben, muss sie die Instandhaltungsvorsorge noch nicht berücksichtigen. Wir empfehlen jedoch, trotzdem einen Anteil der Haushaltszuweisung für Instandhaltungsmaßnahmen einzuplanen.
Grundsätzlich entscheidet der Eigentümer und somit der Instandhaltungsverpflichtete über die jeweilige Immobilie. Im Prozess zur Unterscheidung von Primärimmobilien und Sekundärimmobilien wird jedes Gebäude einzeln betrachtet. Dabei ist in Einzelfällen ein Dialog zwischen dem Nutzer (z. B. der Pfarrei) und dem Eigentümer (z. B. dem Erzbischöflichen Stuhl) anzustreben, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Klar ist aber, dass es keine unentgeltlichen Nutzungsüberlassungen mehr geben kann. Das würde dem Prinzip der Vermögens- und Immobilienreform widersprechen und einzelne Pfarreien gegenüber anderen begünstigen.
Antwort in Bearbeitung.